Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Kinder und Jugendliche mit einer lebensverkürzenden Erkrankung, die weit fortgeschritten bzw. fortschreitend ist, haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach §37b des SGB V.
Sollte Ihr Kind unter einer solchen Erkrankung leiden, dann nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf.
In einem Erstgespräch machen wir uns eine Bild der aktuellen Situation Ihres Kindes und besprechen gemeinsam mit Ihnen und Ihrem niedergelassenen Kinderarzt eine Verordnung der SAPV für Ihr Kind.